Scheidungskosten von der Steuer absetzen!?!
Teure Gerichtsverfahren im Familienrecht können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Dies hat das FG Köln durch Urteil vom 13.01.2016 unter dem Aktenzeichen 14 K 1861/15 entschieden. Steuerliche Auswirkungen für die Zukunft?
Sachverhalt
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Klägerin einen Betrag von 5.513 EUR (Gerichts- und Anwaltskosten) als Scheidungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht in der Weise berücksichtigt, dass die Scheidungskosten die zumutbare Eigenbelastung überstieg, so dass es steuerlich keine Auswirkung hatte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig seien. Nach erfolglosem Einspruch legte die Klägerin Klage beim Finanzgericht ein.
Bisherige Rechtslage
Noch bis zum Jahresende 2012 konnten sich Geschiedene auf das steuerzahlerfreundliche Urteil des Bundesfinanzhofes berufen, in welcher der Abzug von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zugelassen wurde (BFH, Urt. v. 12.05.2011, Az.: VI R 42/10).
Der Steuergesetzgeber reagierte und fügte den neuen Satz 4 in § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ein, indem es heißt:“Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ Seit dem waren die Kosten für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung nicht mehr abzugsfähig.
Aktuelle Rechtsprechung
Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Köln lässt die Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Argumentiert wird, dass die Ehescheidungskosten nach dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (Prozesskosten) gehören. Dieses Ergebnis ist u.a. im Wege der objektiven Auslegung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts — BVerfG — vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126, NJW 1960, 1563). Bereits nach dem Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung der Rechtssystematik gehören Ehescheidungskosten nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten).
Ausblick
Das Finanzgericht Köln hat der Finanzbehörde noch eine Hintertür offen gelassen und die Revision zugelassen. Daher ist bei einem ablehnenden Einkommensteuerbescheid durch die Finanzbehörden gegen diesen Einspruch einzulegen mit dem Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (AZ VI R 66/14 und VI R 81/14) und das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.
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